Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 24.03.2022 – 3 K 2794/20
- BFH, 21.08.1996 – I R 186/94Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg: Keine Zusammenrechnung von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung zur Erreichung der Mindestbeteiligungsquote KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
- BFH, 31.05.2005 – I R 68/03Zitiert von 12
- FG Niedersachsen, 16.07.2015 – 6 K 196/13Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – 10 K 10106/23
- FG Hessen, 26.08.2020 – 8 K 1860/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.03.2025 – I R 6/22Vorabentscheidungsersuchen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Anspruchs auf einen Steueranrechnungsvortrag im früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren
- BFH, 16.10.2024 – I R 16/20Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen OrgankreisZitiert von 3
- BFH, 13.08.2024 – I R 1/21Zur Ausübung des Blockwahlrechts im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen OrganschaftZitiert von 2
54 Entscheidungen zu § 26 KStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/26#abs-1 (1) 1Für die Anrechnung einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer und für die Berücksichtigung anderer Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die folgenden Bestimmungen entsprechend:
2Dabei ist auf Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 Satz 1, die auf Grund des § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 bei der Ermittlung des Einkommens nicht außer Ansatz bleiben, vorbehaltlich des Absatzes 2 § 34c Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/26#abs-2 (2) 1Abweichend von § 34c Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Körperschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, ohne Anwendung der §§ 37 und 38 ergebende deutsche Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. 2Bei der entsprechenden Anwendung von § 34c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist die ausländische Steuer abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht außer Ansatz bleiben. 3§ 34c Absatz 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auch auf Einkünfte entsprechend anzuwenden, die auf Grund einer Verordnung oder Richtlinie der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht besteuert werden.